Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall besteht auch, wenn Geschädigter das KFZ seiner Ehefrau als Ersatzfahrzeug nutzt
Emiliano Santeusanio | Fachanwalt für Verkehrsrecht
Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2019 Az.: 4U33/16
Geschädigte haben nach einem Verkehrsunfall auch dann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs, wenn sie das Fahrzeug der Ehefrau nutzen können. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte ein ihm selbst gehörendes Ersatzfahrzeug nutzen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 01.06.2019 entschieden.
Sachverhalt
Der Geschädigte klagte vor dem Landgericht Saarbrücken gegen den Unfallverursacher wegen eines Verkehrsunfalls, der sich im März 2017 ereignet hatte, auf Zahlung von Schadensersatz. Er machte unter anderem eine Nutzungsausfallentschädigung geltend, da er aufgrund des Unfalls sein beschädigtes Fahrzeug bis zur Reparatur nicht nutzen konnte. Der Unfallverursacher bestritt den Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da der Geschädigte das Auto seiner Ehefrau genutzt habe und ihm während der Reparatur daher kein Schaden entstanden sei. Das Landgericht Saarbrücken folgte dieser Argumentation und wies den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung des Klägers zurück. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab der Berufung statt und sprach dem Kläger, entgegen des erstinstanzlichen Urteils, die Nutzungsausfallentschädigung zu. Es hob die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken auf und argumentierte, dass ein Nutzungsausfall, der durch die unfallbedingte Reparatur entstehe, immer ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 249 Absatz 2 BGB sei.
Das Gericht führte aus, dass der Anspruch auch dann bestehe, wenn ein Geschädigter ein Ersatzfahrzeug unentgeltlich von einem Dritten während des Nutzungsausfalls erhalte. Darunter fallen auch die Fahrzeuge von Familienangehörigen, so das Gericht. Des Weiteren bestehe eine eheliche Hilfs- und Beistandpflicht aus der sich die Überlassung des Ersatzfahrzeugs unter Ehegatten ergebe. Diese dürfe nach § 842 Absatz 4 BGB aber nicht dazu führen, dass der Schädiger entlastet werde, so das Oberlandesgericht Saarbrücken in seiner Urteilsbegründung.
Das Gericht betonte aber auch, dass hingegen ein Anspruch auf Nutzungsausfall nicht besteht, wenn ein Geschädigter ein eigenes Ersatzfahrzeug nutze. Dies führe zum Wegfall des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung, da das Fahrzeug dann nicht von einem Dritten überlassen wurde.
Rechtsanwalt Emiliano Santeusanio ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und unterstützt Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche, die Ihnen in Folge eines Unfalls zustehen. Wenn Sie z.B. Fragen zum Nutzungsausfall oder allen übrigen Fragen im Zusammenhang mit der Unfallregulierung haben, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Emiliano Santeusanio
Fachanwalt für Verkehrsrecht