Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2021 – Az.: 5MB16/21
Starke Einschränkung des Gedächtnisses oder befürchtete baldige mittelschwere Demenz rechtfertigen alleine noch keinen Entzug der Fahrerlaubnis.
Der Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer behaupteten Demenz, setzt ein entsprechendes fachärztliches Gutachten voraus. Allein eine starke Einschränkung des Gedächtnisses oder eine befürchtete baldige mittelschwere Demenz rechtfertigt keine Fahrerlaubnisentziehung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 wurde einem Mann die Fahrerlaubnis entzogen. Begründet wurde dies damit, dass er wegen einer Demenzerkrankung nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sei. Die Einschätzung stützte die zuständige Behörde auf ein fachärztliches Gutachten, welches eine starke Einschränkung des Gedächtnisses und das baldige Erreichen des Stadiums einer mittelschweren Demenz attestierte. Gegen die Fahrerlaubnisentziehung beantragte der Mann Eilrechtsschutz. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein statt.
Hiergegen legte die Behörde Rechtsmittel ein.