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Aktuelle Seite: Startseite / Aktuelles / Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern anerkennungsfähig

Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern anerkennungsfähig

Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2023, Az: B 2 U 11/20 R

Der Kläger, der seit vielen Jahren als Rettungssanitäter arbeitet, verklagte die Unfallversicherung Bund und Bahn, da diese die Diagnose der PTBS nicht als Berufskrankheit anerkannte. Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente). Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Beklagte lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Die Posttraumatische Belastungsstörung sei auch nicht als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen.

PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser Ursachenzusammenhang ergibt sich aus den international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften. Ob beim Kläger tatsächlich eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, bedarf jedoch noch weiterer Feststellungen, so dass die Sache an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 8 U 4271/18 vom 13.12.2019) zurückzuverweisen war.

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