Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall besteht auch, wenn Geschädigter das KFZ seiner Ehefrau als Ersatzfahrzeug nutzt
Emiliano Santeusanio | Fachanwalt für Verkehrsrecht
Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2019 Az.: 4U33/16
Geschädigte haben nach einem Verkehrsunfall auch dann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs, wenn sie das Fahrzeug der Ehefrau nutzen können. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte ein ihm selbst gehörendes Ersatzfahrzeug nutzen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 01.06.2019 entschieden.
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