Urteil des EUGH vom 26.10.2023, Az. C-307/22
Patienten haben das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Urt. v. 26.10.2023, Az. C-307/22).
Der klagende Patient aus Deutschland befand sich bei der beklagten Zahnärztin in Behandlung. Er hatte den Verdacht, dass der Zahnärztin Behandlungsfehler unterlaufen seien. Um die damit verbundenen Haftungsansprüche geltend zu machen, verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte.
Ein Anspruch auf elektronische Abschriften – auch auf Kopien?
Das Recht der Patienten auf Einsichtnahme in ihre Patientenakte beim Arzt ist seit etwa zehn Jahren in Deutschland geltendes Recht. Anspruchsgrundlage sind die §§ 630f, 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach ist der behandelnde Arzt verpflichtet, zur Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder in elektronischer Form zu führen. Patienten ist auf Verlangen Einsicht in ihre Patientenakte zu gewähren, zudem können sie elektronische Abschriften verlangen. Bisher hatten die Patienten die dadurch entstehenden Kosten gegenüber den Ärzten und Kliniken zu tragen.